Re: Benjamin Weber - Sportdirektor
Verfasst: 10.03.2025, 18:44
Mit Kind würde er sich auf jeden Fall prima verstehen. 

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Passt der nicht besser nach Köpenick? Waren und sind dort nicht entsprechende lupenreine Leute aktiv?schirmi-berlin hat geschrieben: ↑10.03.2025, 18:33hätte aber eher gedacht, dass er heimlicher H96 Fan wäre!
Wie ein Kleinkind mit dem Fuß aufzustampfen ist alles andere als lösungsorientiert. Andere mit Geld zuzuscheißen geht nicht mehr und ein solcher Ansatz hat uns dahin geführt, wo wir jetzt stehen.PREUSSE hat geschrieben: ↑06.03.2025, 22:27Weber ist völlig talentfreiIch würde
bsw. Niels-Ole Book holen, der es schafft, Elversberg Spieler zu beschaffen, die der sehr gute Trainer Horst Steffen von Erfolg zu Erfolg fliegen lässt. Am besten beide holenm Book und Steffen. Ich würde den so ein finanziell unmoralisches Angebot machen und die würden am nächsten Tag vor der Tür stehen. Mit Geld zuscheixxen, damit sich endlich nbeim BSC was bewegt. Die Inkompetenz von Weber ist ja nicht mehr zu ertragen
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Der Aufsichtsrat des e. V. hat nicht die Befugnis, Einfluss auf operative Entscheidungen der GF.
Hier fallen nicht wenige auf die gesellschaftliche Besonderheit der Kommanditgesellschaft hinein, die eben keine von einem Aufsichtsgremium bestellte (und demzufolge auch abzuberufende) Geschäftsführung kennt, da die Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft (auch in Kommanditgesellschaften auf Aktien) alleinig (!) dem Komplementär vorbehalten ist. Der ist im Fall von Hertha die Verwaltungs-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführung, die vom Präsidium des e.V. bestellt wird.Dem Aufsichtsrat kommen die Überwachungskompetenz nach § 111 Abs. 1 AktG, das Prüfungsrecht nach § 111 Abs. 2 AktG und die Informationsrechte nach § 90 AktG zu. Der Aufsichtsrat hat keine Personalkompetenz entsprechend § 84 AktG, keine Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordnung für das Geschäftsführungsorgan, keine Kompetenz zur Feststellung des Jahresabschlusses und kein Recht, zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte im Geschäftsführungsbereich des persönlich haftenden Gesellschafters zu etablieren.
Beirat ist praktisch das Präsidium.§ 17b Aufgaben und Beschlussfassung des Beirats
1. Der Beirat berät die persönlich haftende Gesellschafterin in allen Geschäftsführungsangelegenheiten. Er nimmt die in § 9 Abs. 2 festgelegten Zustimmungsrechte wahr.
Und das habe ich verneint oder was?
Korrekt, deswegen frage ich mich auch, wie jemand, der eigenen Aussagen nach bereits als GF tätig war, darauf kommt, dass der AR Einfluss aus das Schicksal von Weber oder Zecke nehmen könnte.Opa hat geschrieben: ↑10.03.2025, 22:28Der Aufsichtsrat der KGaA auch nichtZiffer IV der Satzung der KGaA regelt zwar, dass es einen geben muss und wie sich der zusammensetzt, er hat aber im Gegensatz zum Beirat keine satzungsgemäßen Aufgaben, sondern dient eher repräsentativen Zwecken.
Vermute das PREUSSE um 10:40 den Aufsichtsrat der e.V meint, der einfach die Zustimmung verweigern könnteJenner hat geschrieben: ↑10.03.2025, 23:37Korrekt, deswegen frage ich mich auch, wie jemand, der eigenen Aussagen nach bereits als GF tätig war, darauf kommt, dass der AR Einfluss aus das Schicksal von Weber oder Zecke nehmen könnte.Opa hat geschrieben: ↑10.03.2025, 22:28Der Aufsichtsrat der KGaA auch nichtZiffer IV der Satzung der KGaA regelt zwar, dass es einen geben muss und wie sich der zusammensetzt, er hat aber im Gegensatz zum Beirat keine satzungsgemäßen Aufgaben, sondern dient eher repräsentativen Zwecken.
nicht ganz übersichtlich ausm PDF-Format kopiert.3. Das Präsidium bzw. die in die Organe von Tochtergesellschaften des Vereins entsandten Mitglieder des Präsidiums bedürfen im Rahmen der Ausübung der Beteiligungsrechte des Vereins an seinen Tochtergesellschaften stets der ZuStimmung des Aufsichtsrates hinsichtlich der Beschlussfassung über folgende Gegenstände:
b) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Liquidation von
Tochtergesellschaften des Vereins;
Eben, deswegen kann der AR da gar nichts entscheiden.
Was hat das jetzt genau mit den Kompetenzen des AR zu tun?
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Wenn man an anderer Stelle einspart geht das sehr wohlJenner hat geschrieben: ↑10.03.2025, 21:44Wie ein Kleinkind mit dem Fuß aufzustampfen ist alles andere als lösungsorientiert. Andere mit Geld zuzuscheißen geht nicht mehr und ein solcher Ansatz hat uns dahin geführt, wo wir jetzt stehen.PREUSSE hat geschrieben: ↑06.03.2025, 22:27Weber ist völlig talentfreiIch würde
bsw. Niels-Ole Book holen, der es schafft, Elversberg Spieler zu beschaffen, die der sehr gute Trainer Horst Steffen von Erfolg zu Erfolg fliegen lässt. Am besten beide holenm Book und Steffen. Ich würde den so ein finanziell unmoralisches Angebot machen und die würden am nächsten Tag vor der Tür stehen. Mit Geld zuscheixxen, damit sich endlich nbeim BSC was bewegt. Die Inkompetenz von Weber ist ja nicht mehr zu ertragen
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Du musst solche Leute wie das Duo aus Elversberg entdecken, bevor die mehr Geld kosten, als man sich leisten kann.
Die Verbindlichkeiten stehen in keinem Verhältnis zu einem kostenneutralen Austausch handelnder Personen. Wieder einmal fällt Dir nichts besseres ein, als Nebelkerzen zu werfen, die im Kontext irrelevant sind
Das wird bei Hertha niemals funktionieren, das ist Dir hoffentlich klar!
Wenn man § 111 AktG durchliest, dann ist das mit „eher repräsentativen Zwecken“ m.E. nicht treffend beschrieben.Opa hat geschrieben: ↑10.03.2025, 22:28Der Aufsichtsrat der KGaA auch nichtZiffer IV der Satzung der KGaA regelt zwar, dass es einen geben muss und wie sich der zusammensetzt, er hat aber im Gegensatz zum Beirat keine satzungsgemäßen Aufgaben, sondern dient eher repräsentativen Zwecken. Haufe führt hier zum Aufsichtsrat in KGaAs aus:
Hier fallen nicht wenige auf die gesellschaftliche Besonderheit der Kommanditgesellschaft hinein, die eben keine von einem Aufsichtsgremium bestellte (und demzufolge auch abzuberufende) Geschäftsführung kennt, da die Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft (auch in Kommanditgesellschaften auf Aktien) alleinig (!) dem Komplementär vorbehalten ist. Der ist im Fall von Hertha die Verwaltungs-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführung, die vom Präsidium des e.V. bestellt wird.Dem Aufsichtsrat kommen die Überwachungskompetenz nach § 111 Abs. 1 AktG, das Prüfungsrecht nach § 111 Abs. 2 AktG und die Informationsrechte nach § 90 AktG zu. Der Aufsichtsrat hat keine Personalkompetenz entsprechend § 84 AktG, keine Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordnung für das Geschäftsführungsorgan, keine Kompetenz zur Feststellung des Jahresabschlusses und kein Recht, zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte im Geschäftsführungsbereich des persönlich haftenden Gesellschafters zu etablieren.
Nicht nur DAS ist völlig gaga, sondern die Annahme, dass ein Tandem, welches in der Ruhe und Harmonie des beschaulichen Elversberg funktioniert, es auch im Wespennest Hertha rockt. Zwei konträrere Vereine gibt es kaum. Elversberg ist ein gallisches Dorf (die Idee, Hertha per Berliner Weg zu einem solchen zu machen, ist mit Ansage gescheitert)
Wenn man sich das AktG im Ganzen durchliest, stellt man fest, dass die Zuständigkeit des Aufsichtsrats von Kommanditgesellschaften auf Aktien allerdings in § 287 AktG geregelt ist.Mineiro hat geschrieben: ↑11.03.2025, 11:36Wenn man § 111 AktG durchliest, dann ist das mit „eher repräsentativen Zwecken“ m.E. nicht treffend beschrieben.Opa hat geschrieben: ↑10.03.2025, 22:28Der Aufsichtsrat der KGaA auch nichtZiffer IV der Satzung der KGaA regelt zwar, dass es einen geben muss und wie sich der zusammensetzt, er hat aber im Gegensatz zum Beirat keine satzungsgemäßen Aufgaben, sondern dient eher repräsentativen Zwecken. Haufe führt hier zum Aufsichtsrat in KGaAs aus:
Hier fallen nicht wenige auf die gesellschaftliche Besonderheit der Kommanditgesellschaft hinein, die eben keine von einem Aufsichtsgremium bestellte (und demzufolge auch abzuberufende) Geschäftsführung kennt, da die Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft (auch in Kommanditgesellschaften auf Aktien) alleinig (!) dem Komplementär vorbehalten ist. Der ist im Fall von Hertha die Verwaltungs-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführung, die vom Präsidium des e.V. bestellt wird.
Hätte mich auch gewundert, wenn Du es nicht zumindest versucht hättest. Das jetzige finanzielle Niveau in Elversberg ist bestimmt nicht annähernd an jenem bei Hertha und selbst wenn, dann setzt man beliebig viele Leute frei wie bsw, Timon Pauls um auf die gewünschte und benötigte Summe zu kommen. Wer aber nur Gehaltsempfänger ist, dem erscheinen solche Möglichkeiten weltfremd
Über § 278 Abs. 3 AktG gelten aber eben auch die § 95-116 AktG für die KGaA. Da du die Vorschrift selbst verlinkt hast dachte ich Du würdest die kennen… war aber wohl ein Trugschluss.Opa hat geschrieben: ↑11.03.2025, 11:48Wenn man sich das AktG im Ganzen durchliest, stellt man fest, dass die Zuständigkeit des Aufsichtsrats von Kommanditgesellschaften auf Aktien allerdings in § 287 AktG geregelt ist.
Klar, deshalb kam ein erfolgreicher GF Finanzen eines noch erfolgreicheren Clubs aus dem beschaulichen Paderborn in das Wespennest Hertha
Naja Ray hat ja nicht gesagt, dass die nicht nach Berlin kommen würden, sondern hier nicht funktionieren würden. Ob das stimmt oder nicht werden wir nie erfahren. Aber ob Huschen nun bei uns "funktioniert" bleibt auch noch abzuwarten. Bislang ist er einfach nur nach Berlin gekommen. Sicherlich aus monetären Gründen.