Re: Werner Gegenbauer - Präsident
Verfasst: 24.03.2022, 10:53
Landessportbund Berlin - Einsicht in Vereinsunterlagen
Einsicht in Mitgliederlisten
Das Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten kann einem Mitglied allerdings grundsätzlich nicht verwehrt werden. Bei größeren Vereinen muss diese Einsicht schon deshalb gewährt werden, weil sich die Mitglieder mitunter nicht kennen und somit von ihrem Recht aus § 37 BGB (Minderheitenrecht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) keinen Gebrauch machen könnten. Diese Einsicht kann nur dann verwehrt werden, wenn offensichtlich ist, dass sie privaten Zwecken dienen soll (Werbung, Geschäftsinteressen, Adressenweitergabe usw.).
Gilt es als Werbung im klassichen Sinne, die Mitglieder dazu bewegen zu wollen, den Präsidenten zu hinterfragen und für den Abwahlantrag -aus aufgelisteten Gründen- zu stimmen?
Einsicht in Mitgliederlisten
Das Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten kann einem Mitglied allerdings grundsätzlich nicht verwehrt werden. Bei größeren Vereinen muss diese Einsicht schon deshalb gewährt werden, weil sich die Mitglieder mitunter nicht kennen und somit von ihrem Recht aus § 37 BGB (Minderheitenrecht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) keinen Gebrauch machen könnten. Diese Einsicht kann nur dann verwehrt werden, wenn offensichtlich ist, dass sie privaten Zwecken dienen soll (Werbung, Geschäftsinteressen, Adressenweitergabe usw.).
Gilt es als Werbung im klassichen Sinne, die Mitglieder dazu bewegen zu wollen, den Präsidenten zu hinterfragen und für den Abwahlantrag -aus aufgelisteten Gründen- zu stimmen?