Wenn die Verträge nicht vorsehen, dass bei einem Fall von 50+1 die Windhorst'schen Anteile in der KGaA nicht automatisch in Anteile an der Verwaltung-GmbH umgewandelt werden, dürfte er eigentlich (zumindest in der Theorie) nicht die Macht haben. Die Geschäftsführung würde ja weiterhin der GmbH obliegen.
Und § 164 HGB regelt bspw., dass Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und sie nur soweit den Handlungen der Geschäftsführung widersprechen können, wie die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgeht. Somit würde - streng genommen - auch die Mehrheit in der Hauptversammlung der KGaA nichts wesentliches bringen. Er hätte allerdings jetzt lt. Satzung der KGaA durch die Mehrheit in der Hauptversammlung, die Möglichkeit den Aufsichtsrat der KGaA nach seinem belieben zu besetzen, sofern bei der AR-Wahl die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit ausreichend ist.
Aber natürlich gehe ich auch davon aus, dass der Situation, 50+1 fällt, vertraglich irgendwie berücksichtigt ist.