Oder auch:Das Urkundsverfahren ist - auch in Ansehung dessen, dass der Kläger Ansprüche auf Vergütung für seine Dienste als vormaliger Geschäftsführer der Beklagten verfolgt - statthaft. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht die von ihr als unangemessen empfundene Risikoverteilung mit Blick auf die streitige außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags entgegen. Es ist gerade der (vom Gesetzgeber gewollte) Sinn des Urkundsprozesses, Zahlungsansprüche, deren Voraussetzungen durch Urkunden bewiesen werden können, auf schnelle (wenn auch vorläufige) und damit für den Gläubiger vorteilhafte Weise titulieren zu können.
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Ob‘s im vorliegenden Fall sinnvoll war, wird sich zeigen. So oder so bleibt mir schleierhaft, warum es offenbar nicht den geringsten Versuch eines Vergleichs gab.Insbesondere in Fallkonstellationen, in denen das Anstellungsverhältnis nicht ordentlich, sondern – wie beim Vorstand prinzipiell – nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) gekündigt werden kann, kann der Urkundenprozess für den betreffenden Geschäftsführer bzw. Vorstand prozessuale Vorteile bieten. Dies insbesondere dann, wenn das kündigungsrelevante Verhalten des Geschäftsführers in Streit steht; die Gesellschaft insoweit auf Zeugenaussagen angewiesen ist, der Kündigungsgrund nicht verschriftlicht ist und mithin urkundlich nicht belegt werden kann.